Wanderausstellung "Gegen das Vergessen"
Wanderausstellung "Gegen das Vergessen" 

François Maher Presley Stiftung für Kunst und Kultur

Auszug aus der Satzung

§ 1 Name, Rechtsform

 

1. Die Stiftung führt den Namen: Francois Maher Presley Stiftung für Kunst und Kultur

 

2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts in der treuhänderischen Verwaltung der Haspa Hamburg Stiftung (nachfolgend „Stiftungsverwalterin“ genannt). Die Stiftungsverwalterin wird für sie im Rechts- und Geschäftsverkehr handeln. Im Innenverhältnis unterliegt die Stiftungsverwalterin dem Stiftungsgeschäft und dieser Satzung.

§ 2 Stiftungszweck

 

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung

- der Jugendhilfe

- von Kunst und Kultur

- der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

- Internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des     

  Völkerverständigungsgedankens.

- des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

 

Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ausländischen Körperschaften für die Verwirklichung der in Ziffer 1 genannten Zwecke.

 

Bei der Förderug der in Ziffer 1 aufgeführten Einrichtungen bzw. Projekte darf die Stiftung ihre Mittel nur an andere steuerbegünstigte Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke weitergeben.



 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht



 

- durch Weiterleitung finanzieller Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften auch für Anschaffungen im Sinne der Satzung;

 

- durch den „Jörg Wolfgang Krönert Förderpreis“ zur Förderung von Kindern und Jugendlichen dahingehend, sich mit der deutschen Kunst und Kultur in den Bereichen Sprache und Literatur, Musik, Theater, Tanz und der bildenden Kunst oder Bildhauerei zu beschäftigen oder die Begabung junger Menschen bis zum 20. Lebensjahr auf eben diesen Gebieten zu fördern und zu unterstützen, was durch Einzelmaßnahmen geschehen kann, aber auch durch die Förderung von Projekten;

 

- durch das Betreiben oder Fördern kultureller Einrichtungen, die zur Bildung im Sinne der Satzung beitragen, zum Beispiel Museen, Kulturstätten, Bibliotheken etc.

 

- durch die Vergabe eines Bildhauerpreises. Die Vergabekriterien sind in Richtlinien festzuschreiben, die der vorherigen Zustimmung des Finanzamts bedürfen, auch im Falle der Abänderung.

 

3. Bei der Förderung der in Ziffer 1 aufgeführten Einrichtungen bzw. Projekte darf die Stiftung ihre Mittel nur an andere steuerbegünstigte Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke weitergeben.

 

4. Destinatäre haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen der Stiftung.

 

5. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3 Stiftungsvermögen

 

1. Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist getrennt vom anderen Vermögen der Stiftungsverwalterin zu verwalten.

 

2. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.

 

3. Sämtliche Kapitalanlagen des Stiftungsvermögens können zum Zwecke der

Vermögensbewirtschaftung umgeschichtet werden. Die Sachanlagen in Form von Grundbesitz ist zu

erhalten und nur im äußersten.

Notfall zu veräußern, um durch Mieteinnahmen eine konstante Ausschüttung zu ermöglichen, ohne

vollständig von der Zinsentwicklung oder dem Aktienmarkt abhängig zu werden.

 

4. Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen auch von dritter Seite (Geldbeträge, Rechte,

Immobilien oder sonstige Gegenstände) erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich

zum Vermögensstock gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2

genannten Zwecken.

 

5. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der Abgabenordnung zulässig ist.

 

6. Die realisierten Umschichtungsgewinne sollen in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden. Die Umschichtungsrücklage soll zugunsten des Stiftungsvermögens verwendet werden.  

 

§ 4 Gemeinnützigkeit 

 

1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Vorstand

 

1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Mit Ausnahme des Vertreters der Stiftungsverwalterin dürfen keine Personen in den Vorstand berufen werden, die in einem direkten oder indirekten beruflichen oder privaten Zusammenhang mit gemeinnützigen Organisationen, die entweder in den Genuss einer Fördermaßnahme kommen oder eine solche beantragen können oder die für Museen tätig sind, in Literaturhäusern und Literaturvereinigungen eine bestimmte Rolle einnehmen oder öffentlich einer Partei zuzuordnen sind oder darin Funktionen ausüben und insbesondere keine Personen, deren Religionszugehörigkeit über ein privates Interesse hinaus durch Organisation oder Funktion ihr Leben in nicht unerheblicher Weise beeinflussen. 

 

3. Der Vorstand kann unter Beachtung der Nr. 1 und 2 weitere Mitglieder wählen. Die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt vier Jahre, wobei eine Wiederwahl zulässig ist. Bei der Wahl der Nachrückenden Vorstände ist immer die nächst jüngere Generation der zu ersetzenden Mitglieder zu bevorzugen. Zu wählende Mitglieder des Vorstandes dürfen bei Eintritt in das Amt – nach der Bestimmung des ersten Vorstands – das Alter von 65 nicht überschritten haben und nur in absoluten Ausnahmefällen und wegen ihrer Verdienste für die Stiftung über das 70. Lebensjahr Teil des Vorstandes bleiben. Eine Überalterung des Vorstandes ist dringend zu vermeiden.

 

4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied jederzeit abberufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

5. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Kompetenz im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. 

 

6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bei Bedarf einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wiederwahl ist zulässig. Solange der Stifter persönlich im Vorstand tätig ist, übernimmt er den Vorsitz.

 

8. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

 

§ 6 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands

 

1. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungmittel. Gegen diese Entscheidung steht 

der Stiftungsverwalterin ein Vetorecht zu, wenn die Mittelverwendung gegen die Satzung oder

rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

 

2. Die Beschlüsse des Vorstands werden grundsätzlich auf Vorstandssitzungen gefasst. Der Vorstand 

wird von der Stiftungsverwalterin einmal jährlich, darüberhinaus nach Bedarf schriftlich unter Angabe 

der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll 

ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine 

kürzere Frist erfordern.

 

3. Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit, die des Stellvertreters. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

§ 7 Stiftungsverwalterin

 

3. Die Stiftungsverwalterin wird ermächtigt die Zuwendungsbestätigungen zu unterschreiben.

 

§ 10 Satzungsänderungen



 

Eine Änderung der Satzung, insbesondere eine Änderung des Satzungszwecks, bedarf eines gemeinsamen und einstimmigen Beschlusses des vollständigen Vorstands und der Stiftungsverwalterin unter Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 11 Umwandlung

 

Die Treuhandstiftung kann auf Grund eines gemeinsamen und einstimmigen Beschlusses des vollständigen Vorstands und der Stiftungsverwalterin unter Zustimmung des zuständigen Finanzamtes in eine selbstständige Stiftung des bürgerlichen Rechts umgewandelt werden. 

 

§ 12 Auflösung

 

2. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an die David Ben-Gurion Stiftung in Deutschland mit Sitz in Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die David Ben-Gurion Stiftung in Deutschland fördert das jüdische Leben und die jüdische Kultur sowie den Erhalt der israelischen-jüdischen Kultur und Identität. 

 

Die jüdische Geschichte war in Deutschland, in Europa und ist in der Welt ein wichtiger Teil der Entwicklung von modernen Gesellschaften, ein wichtiger Teil der bildenden Kunst, der Literatur, der Musik und des Theaters, der Ökonomie, der Medizin und sonstiger Wissenschaften, und es ist dem Stifter ein Anliegen, nach dem ersten Stiftungszweck eben diese zu unterstützen und dazu beizutragen, dass diese immer ein Bestandteil menschlicher und gesellschaftlicher Entwicklung sein wird.

François Maher Presley

Stiftung für Kunst und Kultur
(Gemeinnützige Treuhandstiftung unter dem Dach der Haspa Hamburg Stiftung)
Ecke Adolphsplatz 3, Großer Burstah
20457 Hamburg

 

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